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   FG Sachsen, 11.08.2016 - 8 K 351/16 (Kg)   

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FG Sachsen, 11.08.2016 - 8 K 351/16 (Kg) (https://dejure.org/2016,34360)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.08.2016 - 8 K 351/16 (Kg) (https://dejure.org/2016,34360)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. August 2016 - 8 K 351/16 (Kg) (https://dejure.org/2016,34360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld

  • rechtsportal.de

    BKGG § 6 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 1
    Voraussetzungen für den Anspruch auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfallen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Voraussetzung für die Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Aufenthalt von mehr als elf Monaten in der Familienwohnung im Ausland zur Gesundung nach einem Im Ausland erlittenen Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 02.04.2009 - 5 K 760/07

    Kindergeld: Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes nach Aufgabe des

    Auszug aus FG Sachsen, 11.08.2016 - 8 K 351/16
    Zu prüfen ist, ob erkennbare Umstände, namentlich berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Bindungen daraufhin hindeuten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort wegverlagert hat (vgl. FG München, Urteil vom 2. April 2009, 5 K 760/07).
  • BFH, 27.04.2005 - I R 112/04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsstudium

    Auszug aus FG Sachsen, 11.08.2016 - 8 K 351/16
    Dabei sind für den Fortbestand einer hinreichenden Verbindung um so engere Beziehungen zum Inland notwendig, je länger die tatsächliche Abwesenheit andauert; im Zweifelsfall sind die Abwesenheitszeit einerseits und die für die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes andererseits sprechenden Umstände untereinander zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 112/04 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Sachsen, 11.08.2016 - 8 K 351/16
    Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das einkommensteuerrechtliche Kindergeld, anders als das sozialrechtliche Kindergeld, zu förderst der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung und nur, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie dient (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG ); demgegenüber ist das sozialrechtliche Kindergeld vor allem Sozialleistung im letztgenannten Sinne und trägt allenfalls ergänzend bei beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen ein Kinderfreibetrag nicht in Betracht kommt (§ 50 EStG ), zur steuerlichen Entlastung des Existenzminimums eines Kindes bei (so jedenfalls zur Rechtslage vor dem 01.01.1996 BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 - L 3 KG 2/19

    Kindergeld - Anspruchsberechtigung - Auslandsbeschäftigung - Integrierte

    Denn es handelt sich dabei nicht um dieselbe Leistung auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage (vgl dazu Urteil des Senats vom 10.7.2018 L 3 KG 2/16 - und Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.8.2016 8 K 351/16 [Kg] - juris Rn 14).
  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 374/16
    Anders als § 9 Satz 2 und 3 Abgabenordnung (AO), vgl. hierzu z.B. Sächs. Finanzgericht, Urteil vom 11. August 2016 - 8 K 351/16 (Kg) -, juris, Rdnr. 17 ff. für den Fall eines elfmonatigen Auslandsaufenthalts, gibt § 30 Abs. 3 SGB 1 keine bestimmte Aufenthaltsdauer vor, ab der von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen wäre.
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